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Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben

Bestimmte Lebensmittel und Agrarprodukte, wie beispielsweise Obst und Gemüse, Fisch, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Käse, Backwaren und Bier, können als geografische Herkunftsangaben geschützt werden. Dabei handelt es sich um ein europaweites Schutzrecht. Rechtliche Grundlage ist die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 mit den deutschen Ausführungsbestimmungen in §§ 130-136 MarkenG.

Man unterscheidet zwei Schutzkategorien, nämlich

geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.),
geschützte geografische Angaben (g.g.A.),

In beiden Fällen muss es sich um einen Namen handeln, den Sie zur Bezeichnung Ihres Produkts verwenden. Ihr Produkt selbst muss aus einem bestimmten Ort, aus einer bestimmten Gegend oder aus einem bestimmten Land kommen. Wesentliche Schutzvoraussetzung ist der Zusammenhang zwischen den Eigenschaften Ihres Produkts und dessen Herstellung im Herkunftsgebiet.

Bei der Ursprungsbezeichnung muss dieser Zusammenhang besonders eng sein, d.h. alle Produktionsschritte müssen in dem fraglichen Gebiet erfolgen. Bei der geografischen Angabe reicht es hingegen aus, wenn einer der Produktionsschritte in dem Herkunftsgebiet stattfindet und die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben

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